Grundsätzlich sind alle Betriebe und Personen geschützt

Der Betriebsbegriff ist sehr breit gefasst, um so alle denkbaren Situationen abzudecken und dadurch möglichst viele Personen zu schützen. Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer/innen beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind (Art. 1 Abs. 1 und 2 ArG). 05.06.2008

Keine Diskriminierung von schwangeren Frauen

Das Gleichstellungsgesetz verbietet ausdrücklich die Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen unter Berufung auf deren Schwangerschaft. Arbeitnehmerinnen dürfen nicht anders behandelt werden, weil sie schwanger sind. Der Arbeitgeber ist auch nicht berechtigt, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin unterschiedlich zu behandeln, wenn letztere kleine Kinder hat, die sie stillt. 05.06.2008

Der Arbeitgeber muss informieren

Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerinnen via Anschlagbrett oder auf andere Weise über die besonderen Schutzvorschriften bei Mutterschaft informieren (Art. 47 Abs. 1 Bst. b ArG, Art. 69 Abs. 2 ArGV 1). 05.06.2008

Arbeitszeiten und -bedingungen

Der Arbeitgeber hat schwangeren und stillenden Frauen gegenüber gewisse Verpflichtungen (Art. 35 ArG): Er hat sie so zu beschäftigen, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. Er muss die Arbeitsbedingungen entsprechend gestalten. 05.06.2008

Was bedeutet „gefährliche“ Arbeit?

Als gefährliche und beschwerliche Arbeiten für schwangere Frauen und stillende Mütter gelten alle Arbeiten, die sich erfahrungsgemäss nachteilig auf die Gesundheit dieser Frauen und ihrer Kinder auswirken (Art. 62 Abs. 3 ArGV 1). 05.06.2008

Kontrollen und Sanktionen

Die Kantone sorgen dafür, dass weibliches Aufsichtspersonal für spezifische Frauenanliegen eingesetzt wird oder beigezogen werden kann (Art. 79 Abs. 2 Bst. b ArGV1). 08.07.2008