Probezeit

Für Frauen mit Kinderwunsch hat die Frage der Probezeit grosse Bedeutung. Denn während der Probezeit besteht kein Kündigungsverbot wegen Schwangerschaft. Die schwangere Arbeitnehmerin ist demnach nicht vor Kündigung geschützt. 08.07.2008

Schutz vor Kündigung durch den Arbeitgeber nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs.1 Bst. c OR). 08.07.2008

Kündigung durch die Arbeitnehmerin

Das Gesetz gewährt jedoch nur in einer Richtung Schutz. So kann die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft oder den auf die Geburt folgenden 16 Wochen den Vertrag kündigen (BGE 118 II 58). 08.07.2008

Reduktion des Arbeitspensums nach der Geburt

Die Frauen, die nach der Geburt ihres Kindes weiterarbeiten wollen, sollten dies dem Arbeitgeber möglichst schnell mitteilen. Eine frühzeitige Information ermöglicht dem Arbeitgeber, sich entsprechend zu organisieren. Die Frauen, die erwerbstätig bleiben wollen, indem sie ihr Arbeitspensum reduzieren, erhöhen ihre Chancen auf ein reduziertes Pensum, wenn sie ihrem Arbeitgeber bei der Suche nach Lösungen für die Reorganisation der Aufgaben und Verantwortlichkeiten behilflich sind. 08.07.2008

Bei Schliessung des Unternehmens

Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 OR). 20.03.2012