
Letzte Aufdatierung : Juni 2007
Mutterschaftsversicherung /Bezahlter Mutterschaftsurlaub
1. Ende des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung
„Vor der Geburt arbeitete ich 80 Prozent als Sekretärin und zusätzlich zehn Stunden pro Monat in einem Altersheim, in welchem ich im Stundenlohn angestellt war. Für den bezahlten Mutterschaftsurlaub wurde nur mein Sekretärinnenlohn bei der zuständigen Ausgleichskasse angegeben; auf die Angabe meines geringen Verdienstes im Altersheim habe ich im Einverständnis mit meiner Chefin verzichtet. Zurzeit bin ich bereits neun Wochen im Mutterschaftsurlaub. Darf ich - um mein Taggeld der Mutterschaftsentschädigung aufzustocken - wieder ein paar Stunden im Altersheim arbeiten? Wenn ja, erhalte ich weiterhin das Mutterschaftsgeld?"
Grundsätzlich dürfen Sie nach dem achtwöchigen Arbeitsverbot nach der Niederkunft gemäss Art. 35a Abs. 3 des Arbeitsgesetzes Ihre Arbeit wieder aufnehmen.
Ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet vor Ablauf den 14 Wochen resp. 98 Tagen, wenn Sie als Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet bei jeglicher Wiederaufnahme von Erwerbstätigkeit vorzeitig, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsgrad und der Beschäftigungsdauer (Art.16d EOG, Art. 25 EOV).Diese Gesetzeslösung soll Sie als Mutter unter anderem ermuntern, den ganzen Mutterschaftsurlaub zu beziehen.
2. Arbeitslosigkeitund Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
„Ich bin arbeitslos und beziehe Taggelder der Arbeitslosenversicherung ALV. Erhalte ich trotzdem eine Mutterschaftsentschädigung und wie hoch ist diese?"
Ja. Gemäss der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV Art. 29) haben Sie Anrecht auf einen bezahlten 14wöchigen Mutterschaftsurlaub, wenn Sie bis zur Geburt ein Taggeld der ALV bezogen haben oder die Voraussetzungen für den Bezug eines Taggeldes erfüllen. Sie erhalten dabei eine Lohnfortzahlung, welche mindestens der Höhe des bis anhin bezogenen Taggeldes entspricht. Während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs und der Zahlung der Taggelder gemäss EOG wird die Zahlung der Taggelder der ALV unterbrochen.
3. Kündigung und Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
„Ich habe während der Schwangerschaft meine Arbeitsstelle bei der Firma Z gekündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und in einem Monat ist der Geburtstermin.Habe ich im gekündigten Arbeitsverhältnis trotzdem Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung?"
Ja! Eine der Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung ist,dass Sie zum Zeitpunkt der Geburt noch als Arbeitnehmerin gelten (Art. 16b Abs. 1 lit. C ziff.1 EOG). Das Arbeitsverhältnis muss dabei mindestens bis und mit dem Tag der Niederkunft dauern. Unerheblich ist somit, ob Sie zum Zeitpunkt der Niederkunft in einem gekündigten oder ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und ob Sie nach dem Mutterschaftsurlaub die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen werden.
4. Minderjährigkeit und Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung
„Ich bin 17 Jahre alt, im zweiten Lehrjahr und bin schwanger. Habe ich Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung?"
Grundsätzlich haben Sie als Mutter Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn Sie in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert waren, während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und zum Zeitpunkt der Niederkunft als Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende gelten (Art. 16b EOG).
Diese Anspruchsvoraussetzungen müssen alle erfüllt sein, ansonsten besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist jedoch nicht an ein bestimmtes Mindestalter gebunden. Da Sie noch minderjährig sind und dementsprechend keine AHV-Beiträge bezahlt haben, haben Sie trotzdem Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, sofern Sie die zwei übrigen Voraussetzungen erfüllen.
5. Sozialabzüge auf Mutterschaftsentschädigung
"Mein Arbeitgeber zieht Sozialbeiträge von der Mutterschaftsentschädigung ab. Darf er das?"
„Ja! Die Mutterschaftsentschädigung wird gemäss Art. 16b-h EOG wie normaler Lohn behandelt. Entsprechend sind darauf Sozialbeiträge je hälftig von der Arbeitnehmerin (Bezügerin der Mutterschaftsentschädigung) und dem Arbeitgeber zu entrichten. Der Mutterschaftsentschädigung werden die üblichen AHV/IV/EO - Beiträge abgezogen. Der vor der Geburt unselbständig erwerbstätigen Arbeitnehmerin wird zusätzlich ein Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV) abgezogen.
Die Leistungen des Arbeitgebers an AHV/IV/EO/ALV werden vomAusgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung übernommen (Art. 19a Abs. 1 und 1bisEOG).
Der Betrag der direktausbezahlten Mutterschaftsentschädigung wird in das individuelle Konto der AHV eingetragen. Damit kann sie bei der Berechnung künftiger Renten mitberücksichtigt werden.
6. Weitere Abzüge auf Mutterschaftsentschädigung
„Muss ich während des bezahlten Mutterschaftsurlaubes ebenfalls Beiträge an die Pensionskasse (BVG), an die Krankentaggeldversicherung (KVG) und an die Unfallversicherung (UVG) leisten?"
Beiträge an die Pensionskasse (BVG):
Falls der Arbeitgeber während des Mutterschaftsurlaubs keinen Lohn bezahlt und die Arbeitnehmerin folglich die Mutterschaftsentschädigung entweder über den Arbeitgeber oder direkt bei der AHV-Ausgleichskasse bezieht, sieht Art. 8 Abs. 3 BVG ausdrücklich die Weiterführung der Versicherung nach BVG während der ganzen Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung vor.
Das heisst der Arbeitgeber leistet weiterhin seinen Anteil der Beiträge und die Beiträge der Arbeitnehmerin werden von der Mutterschaftsentschädigung abgezogen.
Während der ganzen 14wöchigen Dauer der Mutterschaftsentschädigung werden die BVG-Beiträge in derselben Höhe entrichtet, wie dies vor der Geburt der Fall war, (Art. 8 Abs. 3 BVG, Art.329f Obligationenrecht OR), auch wenn der Jahreslohn vorübergehend wegen Mutterschaft sinkt. Führt jedoch die Beitragspflicht zu einer zu starken Belastung der Mutter, kann sie die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen (das heisst des Anteils des obligatorisch versicherten Lohnes).
Krankentaggeldversicherung:
Die Prämie für die Krankentaggeldversicherung muss auf der Mutterschaftsentschädigung entrichtet werden. Die Krankenversicherung sieht keine Prämienbefreiung vor.
Unfallversicherung:
Auf der Mutterschaftsentschädigung sind keine Unfallversicherungsprämien zu entrichten (Art. 115 Abs. 1 lit. d UVV). Der Gesetzgeber hat die Mutterschaftsentschädigung bewusst von der Prämienpflicht befreit. Das bedeutet, dass die Mutter für den Zeitraum der Mutterschaftsentschädigung unentgeltlich gegen Unfall versichert ist.
7. Steuern und Mutterschaftsentschädigung
„Muss ich die Mutterschaftsentschädigung versteuern?"
Die Mutterschaftsentschädigung unterliegt zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommenssteuer. Als ausländische Arbeitnehmerin unterliegt die Mutterschaftsentschädigung der Quellensteuer, ausser Sie besitzen eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder leben in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit einem Ehemann, der schweizerischer Nationalität ist oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt.
Nachtarbeitsverbot
8. Nachtarbeit vom 1.- 7. Schwangerschaftsmonat
"Ich bin im 6. Monat schwanger, arbeite als Krankenschwester und leiste regelmässig Nachtarbeit. Dies fällt mir in letzter Zeit sehr schwer und ich ermüde schnell. Muss ich weiterhin Nachtarbeit leisten?"
Grundsätzlich ja.Aber mit einem Arztzeugnis können Sie vom Beginn bis zum Ende des 7. Monats der Schwangerschaft von Ihrem Arbeitgeber eine gleichwertige Tagesarbeit fordern (Art. 35b Abs. 1 ArG). Für die Regelungen ab dem 8. Monat siehe Frage 9. Dasselbe gilt von der 8. bis zur 16. Woche nach der Niederkunft (in den ersten acht Wochen nach der Geburt gilt ein Arbeitsverbot). Falls Ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertigeTagesarbeit anbieten kann oder will, dürfen Sie der Arbeit fernbleiben, d.h.Sie dürfen zu Hause bleiben und haben Anspruch auf 80 Prozent Ihres Lohnes.
9. Nachtarbeit ab dem 8. Schwangerschaftsmonat bis zur Geburt
"Ich bin im 8. Monat schwanger und sollte gemäss meinem Chef weiterhin Nachtschichten leisten. Physisch und psychisch komme ich damit allmählich an meine Grenzen. Was kann ich tun?"
Schwangere Frauen dürfen 8 Wochen vor dem Geburtstermin keine Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr mehr leisten. Dieses Verbot gilt absolut. Das heisst, Sie als Arbeitnehmerin wie auch Ihr Arbeitgeber müssen sich an die entsprechende Regelung halten (Art. 35a Abs. 4 ArG). Wenn der Arbeitgeber Ihnen in dieser Zeitperiode keine gleichwertige Tagesarbeit anbieten kann, dürfen sie bei 80 Prozent des Lohnes zu Hause bleiben (Art. 35bAbs. 2 ArG).
Sie müssen ein ärztliches Zeugnis vorweisen, welches den wahrscheinlichen Geburtstermin bescheinigt. Generell darf der Arbeitgeber die Ausstellung eines solchen ärztlichen Zeugnisses verlangen, um den Schutz der schwangeren Frauen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt berücksichtigen zu können.
Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
10. Lohnfortzahlung nach Obligationenrecht (OR) während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub
„Ich bin im 6. Monat schwanger und wurde bis zur Geburt meines Kindes krank geschrieben. Mein Arbeitgeber behauptet, für diese Zeit müsse er mir keine Lohnleistungen zahlen. Vielmehr müsse die neue Mutterschaftsversicherung (nach dem Erwerbsersatzgesetz) für meine Lohngelder aufkommen. Stimmt das?"
Nein! Während derSchwangerschaft gilt grundsätzlich die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für unverschuldete Arbeitsverhinderung infolge Schwangerschaft nach dem Arbeitsvertragsrechts (Art. 324a OR). Die Lohnfortzahlung für die Zeit desMutterschaftsurlaubs gemäss EOG kommt erst ab der Niederkunft zum Einsatz (Art.16b ff. EOG).
Für ärztlich ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber dazu angehalten, Ihnen für eine gewisse Zeit den vollen Lohn zu bezahlen. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist folgenden Skalen zu entnehmen:
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Skala |
Dienstdauer |
Dauer des Lohnanspruchs |
Basler Skala:BL, BS |
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4. bis 12. Monat |
3 Wochen |
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2. und 3. Jahr |
9 Wochen |
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4. bis 10. Jahr |
13 Wochen |
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11. bis 19. Jahr |
17 Wochen |
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Zürcher Skala:AI, AR, SH, TG, ZG, ZH |
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4. bis 12. Monat |
3 Wochen |
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2. Jahr |
8 Wochen |
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3. Jahr |
9 Wochen |
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4. Jahr |
10 Wochen |
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pro weiters Jahr |
plus 1 Woche |
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Berner Skala:alle anderen Kantone |
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4. bis 12. Monat |
3 Wochen |
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2. Jahr |
4 Wochen |
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3. und 4. Jahr |
9 Wochen |
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5. bis 9. Jahr |
13 Wochen |
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10. bis 14. Jahr |
17 Wochen |
Für die Zeit nach der Geburt ersetzen grundsätzlich dieTaggelder der Mutterschaftsentschädigung die Arbeitgeberleistungen. Die zwei Phasen - vor und nach der Geburt - sowie die entsprechenden Lohnzahlungsregelungen können jedoch nicht miteinander kumuliert oder zeitlich vermischt werden.
Selbstverständlich können über die gesetzlichen Regelungen hinaus gehende Leistungen für Krankheit und Mutterschaft in Gesamtarbeitsverträgen, kantonalen Mutterschaftsversicherungen oder vom Arbeitgeber selbst vorgesehen werden. Prüfen Sie, ob dies für Sie derFall ist.
11. Saisonvertrag und Dauer der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers
Ich bin schwanger und arbeite schon in der neunten Saison im selben Hotel. Der Saisonvertrag dauert/e jeweils von Anfang August bis Ende April. Von Mitte Januar bis Ende Saison, wurde ich von meiner Ärztin zu 100 Prozent krankgeschrieben. Mein Chef teilte mir mit, er zahle mir nur drei Wochen den vollen Lohn, dann sei Schluss. Ist er im Recht? Oder muss mir der Arbeitgeber für die ganze Zeit den Lohn bezahlen?
Ihr Arbeitgeber ist im Unrecht. Bloss wenn sich die Arbeitnehmerin im ersten Dienstjahr befindet, muss der Arbeitgeber nur für drei Wochen den vollen Lohn leisten! In ihrem Fall liegen die Dinge anderes. Obwohl ihr Saisonvertrag jeweils nur neun Monate dauerte und alljährlich unterbrochen wurde, ist bei ihnen als regelmässiger Saisonarbeiterin beim selben Arbeitgeber von einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis auszugehen. Ihr Arbeitsverhältnis entspricht der zusammengezählten Zeit ihres tatsächlichen Einsatzes beim selben Arbeitgeber.Sie haben also 77 Monate (8 x 9 + 5) Saisonarbeit geleistet. Demnach sind sie im sechsten Dienstjahr. Gemäss der unter Frage 10 dargestellten Skala können Sie während dreier Monate den Lohn verlangen. (Art. 324a Abs. 1 OR). Dabei umfassen die Ihnen zustehenden Leistungen nicht nur den eigentlichen Lohn, sondern auch eine Entschädigung für den Naturallohn, sofern dieser nicht weitergewährt werden kann, ferner Zulagen wie Teuerungs-. Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Sozialzulagen wie beispielsweise Kinderzulagen.
Ferien / Ferienkürzung
12. Ich bin angestellt in der Firma XY. Während meiner Schwangerschaft war ich 7 Wochen zu 100 Prozent krank geschrieben und musste bis zur Geburt zu Hause bleiben. Nach meiner Rückkehr ins Geschäft nach dem 14wöchigen Mutterschaftsurlaub teilte mir meine Chefin mit, wegen meiner langen Absenz während der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubs werde mein Ferienguthaben entsprechend gekürzt? Darf sie das?
Nein! Gemäss Art.329b Abs. 3 OR dürfen Ferien von der Arbeitgeberin nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert ist und die Absenzen weniger als drei volle Monate betragen. Erst ab dem dritten ganzen Fehlmonat kann der Arbeitnehmerin der Ferienanspruch um einen Zwölftel und mit jedem weiteren vollen Monat Arbeitsverhinderung um einen weiterenZ wölftel gekürzt werden. Angebrochene Monate der Verhinderung bleiben dabei unberücksichtigt.
Bei schwankenden Arbeitspensen (z.B. Arbeit auf Abruf etc.) berechnet sich der Umfang des Arbeitsmonats auf dem durchschnittlichen Jahrespensum.
Der bezahlte Mutterschaftsurlaub ist von dieser Berechnung von unverschuldeten Absenzen ausdrücklich ausgenommen (Art. 329f OR). Das heisst im vorliegenden Fall wird nur mit den 7 Wochen Abwesenheit während der Schwangerschaft gerechnet.
13. Während meinerSchwangerschaft war ich 4 Monate reduziert arbeitsfähig, d.h. ich arbeitete bloss zu 50 Prozent meines üblichen Pensums. Darf meine Chefin meine Ferien kürzen?
Nein! Wenn Sie zu 50 Prozent arbeitsunfähig sind, verlängert sich die Schonfrist von zwei Monaten nach Art. 329b Abs. 3 OR entsprechend. Die Kürzung des Ferienanspruchs um einen Zwölftel tritt bei 50%iger unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschafterst nach sechs vollendeten Monaten ein, weil erst dann ein ganzer dritter Monat Arbeitsleistung ausgefallen ist.
Rechtliche Grundlagen des Arbeitsvertrages
14. Nach der Einführung der neuen Mutterschaftsversicherung war ich mir sicher, dass alle erwerbstätigen Frauen Anspruch auf mindestens einen vierzehnwöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub haben. In meinem Einzelarbeitsvertrag steht jedoch, dass mir bloss 12 Wochen zustehen. Was gilt nun?
Der Mutterschaftsurlaub ist im Arbeitsvertragsrecht im Art. 329f OR geregelt und gilt als zwingend gemäss Art. 362 OR, beziehungsweise es darf davon nur zugunsten der Arbeitnehmerin - das hiesse in diesem Fall mehr als 14 Wochen Urlaub oder mehr als ein 80%iger Lohnersatz - abgewichen werden. Eine Verschlechterung ist nicht erlaubt. Entsprechend ist die Regelung in ihrem Einzelarbeitsvertrag ungültig.
15. Ich bin schwangerund arbeite als Detailhandelsverkäuferin. In meinem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist festgehalten, dass mir ein 16wöchiger zu 100 Prozent bezahlterMutterschaftsurlaub zusteht. Gemäss meinem Einzelarbeitsvertrag hätte ich bloss einen 14wöchigen zu 80 Prozent bezahlten Mutterschaftsurlaub. Was gilt nun?
In ihrem Fall kommen die Bestimmungen des GAVs zurAnwendung, denn diese Bestimmungen gelten unmittelbar für alle dem GAV angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und können nicht umgangen werden, sofern der Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt. Möglich ist höchstens eineLösung, welche die Arbeitnehmenden besser stellt als der GAV dies tut (Art.357, Zif. 1 Abs. 2 OR).
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ALV |
Arbeitslosenversicherung |
AC |
Asurance-chômage |
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IV |
Invalidenversicherung |
AI |
Assurance-invalidité |
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Abs. |
Absatz |
al. |
alinéa |
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EO |
Erwerbsersatzordnung |
APG |
Régime des allocations pour perte de gain |
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Art. |
Artikel |
art. |
article |
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AHV |
Alters- und Hinterlassenenversicherung |
AVS |
Assurance-vieillesse et survivants |
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GAV |
Gesamtarbeitsvertrag |
CCT |
Convention collective de travail |
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ziff. |
Ziffer |
chif. |
chiffre |
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OR |
Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911 (SR 220) |
CO |
Droit suisse des obligations du 30 mars 1911 (RS 220) |
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UVG |
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20) |
LAA |
Loi fédérale du 20 mars 1981 sur l'assurance-accidents (RS 832.20) |
|
KVG |
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10) |
LAMal |
Loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie (RS 832.10) |
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EOG |
Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz) (SR 834.1) |
LAPG |
Loi fédérale du 25 septembre 1952 sur les allocations pour perte de gain en cas de service et de maternité (Loi sur les allocations pour perte de gain, LAPG) (RS 834.1) |
|
BVG |
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) |
LPP |
Loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité (RS 831.40) |
|
ArG |
Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) (SR 822.11) |
LTr |
Loi fédérale du 13 mars 1964 sur le travail dans l'industrie, l'artisanat et le commerce (RS 822.11) |
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EOV |
Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz (SR 834.11) |
RAPG |
Règlement du 24 novembre 2004 sur les allocations pour perte de gain (RS 834.11) |
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SR |
Systematische Sammlung des Budnesrechts |
RS |
Recueil systématique |
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f./ff. |
folgende / fortfolgende |
ss. |
suivant / suivants |
Nützliche Internetadressen
Die für dasArbeitsverhältnis massgebenden Bundesgesetze sind online im Internet unter der URL:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/sr.html
Merkblatt „Mutterschaftsentschädigung" von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung ist online im Internet unter der URL:
http://www.ahv.ch/Home-D/allgemeines/MEMENTOS/6.02-D.pdf
Merkblatt über dieGesundheit am Arbeitsplatz, Schwangerschaft, Mutterschaft und Stillzeit vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist online im Internet unter der URL:
http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00009/00027/01835/index.html?lang=de
Merkblatt über Schwangerschaft und Arbeitszeitgestaltung vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO ist online im Internet unter der URL:
http://www.seco.admin.ch/themen/00385/00390/00399/00401/index.html?lang=de
Anmeldungsformulare für die Mutterschaftsentschädigung sind online im Internet unter der URL:
http://www.bsv.admin.ch/themen/eo/00056/index.html?lang=de
Kreissschreiben über die Mutterschaftsentschädigung (KS MSE) vom Bundesamt für Sozialversicherung ist online im Internet unter der URL:
http://www.sozialversicherungen.admin.ch/storage/documents/1738/1738_1_de.pdf
| Anhang | Größe |
|---|---|
| mutterschaft.jpg | 22.84 KB |