Diskriminierungsverbot

Das Arbeitsgesetz schützt die Arbeitnehmenden mit Familienpflichten. Es gilt allerdings zu beachten, dass gewisse Betriebe nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fallen (vgl. A In Erwartung des Kindes 1. Gesundheitsschutz 2. Berufe und Betriebe). 14.07.2008

Überzeitarbeit

Diese Arbeitnehmerinnen dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden (Art. 36 Abs. 2 ArG). 14.07.2008

Betreuung kranker Kinder − Dauer des Urlaubs

Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern/innen mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben (Art. 36 Abs. 3 ArG). 14.07.2008

Teilzeitarbeit

Vor allem Frauen leisten oft Teilzeitarbeit. Allerdings teilen Frauen und Männer die Erwerbsarbeit und die Familienarbeit zunehmend gerechter untereinander auf. Die Teilzeitarbeit wird im Obligationenrecht geregelt. 14.07.2008

Einheitliche Kinderzulagen voraussichtlich ab 1.1.2009

Das in der Volksabstimmung vom 24. November 2006 angenommene Familienzulagengesetz (FamZG) regelt die Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen. Nach dem neuen Gesetz werden alle Kantone mindestens eine Kinderzulage von 200 Franken für Kinder bis 16 Jahre und eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren ausrichten. Bis Ende Juni 2007 lief ein Vernehmlassungsverfahren über die Familienzulagenverordnung. Bis zum Inkrafttreten von Gesetz und Verordnung – voraussichtlich auf Anfang 2009 – gelten die bisherigen kantonalen Regelungen. Die Kantone haben in der Zwischenzeit die Gelegenheit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen. 14.07.2008

Kantonale Bedarfsleistungen an Eltern

Die Kantone ZH, LU, GL, ZG, FR, SH, SG, GR, VD und TI kennen Bedarfsleistungen, die an Mütter und zum Teil auch an Väter ausgerichtet werden. Diese Lösungen lehnen sich an das System der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) an. 14.07.2008