Ziel

Die Arbeitslosenversicherung will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Schlechtwetter, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Insolvenz). Wir beschränken uns im folgenden auf die Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. 14.07.2008

Ganz oder teilweise arbeitslos

Als arbeitslos gilt nur, wer sich beim Arbeitsamt seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Teilweise Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn jemand ohne Arbeitsvertrag eine Teilzeitstelle oder mit einem Teilpensum eine weitere Teilzeitstelle oder eine Vollzeitstelle sucht (Art. 10 AVIG). 14.07.2008

Rahmenfristen

Sowohl für den Leistungsbezug als auch für die Beitragszeit gelten im Normalfall zweijährige Rahmenfristen. Für Personen, die sich der Erziehung von Kindern widmen, sind Ausnahmen vorgesehen. 14.07.2008

Leistungsanspruch während der Schwangerschaft

Erwerbslose Frauen, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben während 30 Tagen Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 30 aneinanderfolgende Tage dauert, hat die Versicherte keinen Anspruch mehr auf Taggelder (Art. 28 Absatz 1 AVIG). 14.07.2008

Versicherter Verdienst

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beträgt zur Zeit 126 000 Franken pro Jahr. Nicht versichert sind Einkommen, welche weniger als 500 Franken, bei Heimarbeiterinnen weniger als 300 Franken pro Monat betragen (Art. 23 AVIG, Art. 40 AVIV). 14.07.2008

Vermittlungsfähigkeit und Kinderbetreuung

Nach der 16wöchigen nachgeburtlichen Schutzfrist kann sich eine junge Mutter grundsätzlich beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung melden und hat nach einer Wartefrist von 5 Arbeitstagen Anspruch auf Arbeitslosenttaggeld. Vermittlungsfähig ist sie, wenn sie bereit (willens), in der Lage (gesundheitlich, familiär) und berechtigt (Arbeitbewilligung) ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 AVIV). Es ist auf jeden Fall erforderlich, dass die Kinderbetreuung sichergestellt ist, damit die Mutter als vermittlungsfähig gilt. 14.07.2008